Die PV-Anlage muss bei drei Instanzen angemeldet werden: dem lokalen Netzbetreiber, der Bundesnetzagentur und dem Finanzamt. Bei Nichtanmeldung drohen Strafen bis zu 50.000 Euro und der Verlust der Einspeisevergütung. Die Anlage darf erst nach Genehmigung durch den Netzbetreiber und Zählertausch in Betrieb genommen werden.
1. Netzbetreiber
Die Anmeldung erfolgt vor der Montage über per E-Mail oder Online-Portal des lokalen Netzbetreibers (z.B. Stromnetz Berlin, e.dis, Potsdamer Netzgesellschaft etc.). Finden Sie vorher heraus, wer bei Ihnen der zuständige Netzbetreiber ist. Notwendige Dokumente für die Anmeldung sind u.a.: Netzanschlussformular, Lageplan, technische Datenblätter der Module und des Wechselrichters sowie die Unterlagen gemäß DIN VDE AR-N 4105.
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Einspeisezusage. Nach der Inbetriebnahme, die der Installateur dokumentieren muss, erfolgt eine eventuelle Anlagenprüfung. Wichtig: Nur mit der „Erklärung nach §19 EEG“ besteht ein Anspruch auf Vergütung.
2. Bundesnetzagentur
Spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme muss die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur online angemeldet werden. Auch Speicher müssen separat gemeldet werden. Ohne Registrierung entfällt der Anspruch auf die EEG-Vergütung.
3. Finanzamt
Die Einspeisevergütung gilt steuerrechtlich als Einnahme. Daher muss die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beim Finanzamt gemeldet werden. Meist ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll, um keine Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Wenn Sie bereits Unternehmer sind, gelten andere Regelungen.
Seit dem 1. Januar 2023 können Betreiber auf die Anmeldung beim Finanzamt verzichten, wenn die Anlage kleiner als 30 kWp ist, zum Nullsteuersatz gekauft wurde und die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.
In diesem Fall müssen keine neuen steuerlichen Pflichten erfüllt werden, keine steuerliche Registrierung und keine Angaben zur PV-Anlage in der Steuererklärung gemacht werden. Im Zweifel genügt ein formloses Schreiben ans Finanzamt im Monat nach der Inbetriebnahme. Näheres hierzu können Sie dem BMF- Schreiben vom 12. Juni 2023, das auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht ist, entnehmen.


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